"Man sollte nicht nur darüber nachdenken, die sog. Haushaltsausnahme für Privatpersonen auszuweiten, sondern vielmehr darüber, veröffentlichte Informationen ganz generell vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.
M.E. ist es nur so möglich, das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit aufzulösen und zu vermeiden, dass der Datenschutz zu einem Instrument der Informationsunterdrückung wird.
Die Konsequenz einer solchen Ausnahme wäre es, dass man – im Rahmen von § 823 BGB – die klassische Grundrechtsabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit vornimmt. Mit dieser Abwägung kommt man jedenfalls bei veröffentlichten Informationen auch regelmäßig zu sachgerechten Ergebnissen."
Dies sagt Thomas Stadler in seinem sehr lesenswerten Blogbeitrag "Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit". Für SF-Interessierte praktisch ein Muß, in jedem Fall aber unheimlich informativ.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen